Schutz von Kindern und vulnerablen Personen

Für uns steht das Wohlergehen und die Sicherheit unserer Lehrkräfte, Schüler*innen und Mitarbeitenden an erste Stelle. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) sowie vulnerabler Personen steht im Mittelpunkt dieser Verpflichtung.

Die Rechtsgrundlage für diesen Schutz ergibt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention, welche von 196 Staaten ratifiziert wurden, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz. Grundlegende Gesetzgebungen finden Sie für Deutschland im Grundgesetz (GG), dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) sowie dem 8. Sozialgesetzbuch (VIII SGB), in Österreich im Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Schweiz im Kinder- und Erwachsenenschutzrecht des Schweizer Zivilgesetzbuches.

Die Royal Academy of Dance verfügt über drei Kinderschutzbeauftrage, ein Kinderschutzkomitee, sowie Richtlinien zum Kinderschutz. Wir sind jedoch nicht befugt, Missbrauchsvorwürfen oder anderen Bedenken und Meldungen nachzugehen. Wenn uns ein Sicherheitsrisiko oder eine Kindeswohlgefährdung gemeldet wird, so melden wir dies der zuständigen lokalen Behörde.

Für den Schutz des Kindes ist jede*r verantwortlich. Wenn Sie sich Sorgen um ein Kind oder eine vulnerable Person machen, sollten Sie dies der zuständigen örtlichen Behörde melden:

• Wenn ein Kind in unmittelbarer Gefahr ist, rufen Sie die Polizei an. Die Polizei wird die Situation beurteilen und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen.

• Wenden Sie sich an Ihre örtliche Behörde  zum Kinder- und Jugendschutz.

RAD-Mitglieder, die als Lehrkräfte tätig sind, haben Zugang zu einem speziellen Safeguarding Hub im Mitgliederbereich. Wir sind bestrebt, Lehrkräfte bei ihrem eigenen Engagement für die Sicherheit von Kindern beim Tanzen zu unterstützen. Der Hub wird regelmäßig mit nützlichen Ressourcen, Schulungsmöglichkeiten und Ratschlägen zu bewährten Verfahren aktualisiert.

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